Praxis & Medizin

Geänderte Coronavirus-Impfverordnung: Auffrischimpfungen ab sofort möglich

Die geänderte Coronavirus-Impfverordnung ist am 01.09.21 in Kraft getreten. Danach können jetzt auch Auffrischimpfungen durchgeführt  werden.

Die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit sieht für die Auffrischimpfungen keine Einschränkungen auf bestimmte Gruppen vor. Vielmehr haben alle Bürger, für die es einen zugelassenen Impfstoff gibt, unabhängig von ihrem Versichertenstatus Anspruch auf eine Auffrischimpfung.

Die Anpassung der Coronavirus-Impfverordnung geht auf Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) von Anfang August zurück. Danach sollen Personen mit einem besonders hohen Infektionsrisiko eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten, wenn die abgeschlossene Impfserie mindestens sechs Monate zurück liegt. Dazu gehören:

  • Pflegebedürftige
  • Personen ab 70 Jahren
  • immunsupprimierte und immungeschwächte Personen
  • Personen, die mit AstraZeneca oder Johnson & Johnson beziehungsweise nach einer Genesung von COVID-19 mit einem dieser Vektor-Impfstoffe vollständig geimpft wurden.Der Mindestabstand zur ersten Impfserie beträgt sechs Monate.

Nach der geänderten Impfverordnung sollen die von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut empfohlenen Abstände zwischen Erst- und Folge sowie Auffrischimpfungen eingehalten werden. Eine Empfehlung zu den Auffrischimpfungen gibt es allerdings derzeit noch nicht.